Teil 1: Inferenz in den USA, Datenbank in Europa – reicht das japanische Patentrecht bis zur „medizinischen KI ohne Grenzen"?
Die Fragestellung dieser Serie

Diese Serie untersucht aus technischer wie aus Sicht des geistigen Eigentums, ob Patentrechte der verschiedenen Kategorien – Verfahren, System, Vorrichtung und trainiertes Modell – gegenüber einem länderübergreifend verteilt bereitgestellten, ernstzunehmenden medizinischen KI-Webdienst „hinreichen“. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, das den „Handelnden der Benutzung“ und den „Ort der Benutzung“ bei der Diensterbringung über das Netzwerk frontal behandelt – der Fall Dwango gegen FC2.
(Trainierte Modelle können nach der Verwaltungspraxis des Patentamts als sogenannte „Programme“, also als „Erfindungen einer Sache“, Schutzgegenstand sein. Wie sich die Reichweite der Rechte je nach Kategorie ändert, ist ein zentraler Streitpunkt dieser Serie.)
Die als Ausgangspunkt dienende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (bis hierhin „nachprüfbare Tatsachen“)

- Erste Entscheidung: Die Zweite Kleine Kammer des Obersten Gerichtshofs hat am 3. März 2025 (Reiwa 7) erstmals als Oberster Gerichtshof darüber entschieden, ob das japanische Patentrecht bis zu einem netzwerkbasierten System reicht, das sich über einen ausländischen Server und ein inländisches Endgerät erstreckt.
- Konstellation: Gegenstand war ein Patent von Dwango zur Verteilung von Videos mit Kommentaren. Die Beklagten, FC2 (US-Gesellschaft) u. a., übermittelten Programme/Dateien von einem in den USA befindlichen Server an japanische Nutzerendgeräte.
- Zwei Fälle: Im ersten Fall (Reiwa 5 (Ju) Nr. 14 und Nr. 15) war das „Bereitstellen (Übermitteln)“ des Programms streitig (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 PatG, „Übertragung etc.“ nach Art. 101 Nr. 1), im zweiten Fall (Reiwa 5 (Ju) Nr. 2028) das „Herstellen“ des Systems (ebenfalls Art. 2 Abs. 3 Nr. 1).
- Kern der Urteilsgründe: Unter Zugrundelegung des Territorialitätsprinzips (das japanische Patentrecht reicht nur innerhalb Japans) befand das Gericht, dass „allein der Umstand eines ausländischen Servers bzw. einer Übermittlung aus dem Ausland nicht ohne Weiteres bedeutet, dass das Patentrecht nicht hinreicht“.
- Maßstab der Beurteilung: Maßgeblich ist nicht der formale Standort des Servers, sondern eine Gesamtabwägung verschiedener Umstände dahingehend, ob sich ein „im Wesentlichen inländisches Bereitstellen/Herstellen“ annehmen lässt. Abwägungsfaktoren sind u. a.: (a) ob es sich um einen auf das Inland gerichteten Diensterbringungsvorgang handelt, (b) ob die Wirkung der Erfindung auf einem inländischen Endgerät eintritt, (c) ob die Platzierung des Servers im Ausland eine besondere Bedeutung hat, (d) ob es die wirtschaftlichen Interessen des Patentinhabers im Inland berührt.
- Ergebnis: Das Gericht bejahte die Verletzung, da im Wesentlichen eine inländische Benutzung vorliege, und wies die Revision von FC2 zurück. Das Urteil, das Unterlassung und Schadensersatz anordnete (das Obergericht für geistiges Eigentum sprach etwa 11 Mio. Yen zu), wurde rechtskräftig.
- Bewertung: Von Fachleuten wird dies als erste Entscheidung gewertet, die das „Schlupfloch“, wonach man „durch Platzierung des Servers im Ausland japanische Patente umgehen kann“, im Wesentlichen schließt.
Bis hierhin handelt es sich um Hintergrundtatsachen, die jeder nachprüfen kann. Das Problem liegt darin, ob sich dieser Maßstab unverändert auf Dienste der „nächsten Generation“ anwenden lässt.
Warum dies gerade jetzt ein Problem ist (Problemaufriss)

(a) Der „Ort“ der Benutzung verschwindet. In der Cloud lässt sich die Region (geografischer Standort) der Rechenressourcen weltweit frei wählen. Dass Frontend, KI-Inferenz, Datenbank und Backup in unterschiedlichen Ländern platziert werden, ist nichts Ungewöhnliches, und die Konturen der Frage „in welchem Land die Verletzungshandlung erfolgte“ verschwimmen.
(b) Ist eine einfache Web-App = medizinische KI? Im Fall Dwango ging es um eine vergleichsweise einfache Verteilung von Videos mit Kommentaren. Lässt sich der vom Obersten Gerichtshof aufgestellte „Maßstab der Gesamtabwägung“ unverändert auch auf einen ernstzunehmenden medizinischen KI-Webdienst anwenden, bei dem Training, Inferenz und Datenverknüpfung mehrschichtig verteilt sind? Gibt es nicht Technologiebereiche, die aus dem Anwendungsbereich herausfallen? Hier liegt der Kern ab Teil 2.
(c) Die Kunden werden zu „Menschen und KI aus aller Welt“. Die Nutzer sind nicht auf ein Land beschränkt. In jüngerer Zeit greifen KI-Agenten über APIs zu. Andererseits mögen öffentliche Patentinformations-Suchsysteme keine automatisierten Massenzugriffe; auch das japanische J-PlatPat verbietet die programmgesteuerte regelmäßige automatische Datenerfassung (Roboterzugriff) sowie Massendownloads und hält ausdrücklich fest, dass es bei Feststellung entsprechender Handlungen den Zugriff ohne Vorankündigung beschränkt. Die Prämisse selbst, „wer von wo aus die Benutzung vornimmt“, beginnt leise zu zerbröckeln.
In dieser Serie behandelte Streitpunkte (Antworten ab Teil 2)

- Der Sachverhalt und der Kern der Beurteilung des Urteils Dwango gegen FC2 (ausführlich im nächsten Teil).
- Sind eine einfache Web-App wie in jenem Fall und ein ernstzunehmender medizinischer KI-Webdienst technisch dasselbe? Gibt es nicht Technologiebereiche, bis zu denen der Anwendungsbereich des Obersten Gerichtshofs nicht reicht?
- Falls außerhalb des Anwendungsbereichs – welche neuen Streitpunkte ergeben sich dann?
- Spezifische Probleme für den Fall, dass die Kunden die ganze Welt umfassen (Menschen / KI).
- Mutmaßungen darüber, welche Bereitstellungsweise dazu führt, dass die geltende Rechtsprechung schwer anwendbar wird (technische Erläuterung der „Unbestimmbarkeit des Orts der genutzten Daten“ durch Regionsvorgabe und Multi-Region-Backups).
- Wie sollte dann die Schutzrechtssicherung des technischen Aspekts aussehen – ist eine weltweite Anmeldung realistisch, und was ist derzeit das beste Schutzmittel?
Die „Fluchtwege der Gestaltung“, mit denen nachfolgende Dienste die Rechtsausübung umgehen, und die ihnen entgegenwirkenden Kniffe der Schutzrechtssicherung unterscheiden sich von Fall zu Fall erheblich. Konkrete Gestaltung, Anmeldestrategie und Schlussfolgerungen werden ab Teil 2 Schritt für Schritt geklärt.
Vorschau auf den nächsten Teil
- Teil 2: Sezierung des „Kerns“ von Dwango gegen FC2 – was umfasst „im Wesentlichen inländisch“ letztlich?
- Teil 3: Ist medizinische KI wirklich „im Anwendungsbereich“? Eine Prüfung anhand der technischen Unterschiede zur einfachen Web-App.
- Teil 4: Die spezifischen Probleme daraus, dass die Kunden Menschen / KI aus aller Welt sind – API-Zugriffe und das Wanken des „Benutzungssubjekts“.
- Teil 5 (Zusammenfassung): Wie also schützen? – Eine Schutzstrategie für medizinische KI-Webdienste im Zeitalter der verteilten, grenzüberschreitenden Bereitstellung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information; die Beurteilung individueller Schutzrechtssicherung, Anmeldestrategie und Verfahrensbearbeitung fällt in die Tätigkeit von Patentanwälten. Für individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular von Shishido & Associates (/patent-office/#contact).
Quellen
- [Eilmeldung] Urteil des Obersten Gerichtshofs Dwango gegen FC2 – Netzwerkbezogene Erfindungen und Territorialitätsprinzip (TMI Associates) — Eilmeldung der Vertretungskanzlei von Dwango. Erläutert primär die Aktenzeichen, Streitpunkte und Urteilsgründe von Fall 1 und Fall 2.
- Mitteilung zum Revisionsurteil im Patentverletzungsverfahren gegen FC2 u. a. (Dwango Co., Ltd.) — Offizielle Bekanntmachung der Partei. Bestätigt Urteilsdatum, Aktenzeichen (Reiwa 5 (Ju) Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 2028) sowie eine Zusammenfassung der Urteilsgründe.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 3. März 2025 (Revisionsverfahren Dwango gegen FC2) (Shojihomu-Portal / Anderson Mōri & Tomotsune) — Urteilsbesprechung zur Frage des „Herstellens“ bei Systemerfindungen (erster Teil kostenlos).
- Fall Dwango gegen FC2 – Grenzüberschreitendes Internetgeschäft und die Wirkung von Patentrechten (BUSINESS LAWYERS) — Aufbereitung der Streitpunkte zu Territorialitätsprinzip und grenzüberschreitendem Internetgeschäft.
- Patentverletzung auch über das Ausland – Schließen des „Schlupflochs“ im IT-Zeitalter (Nihon Keizai Shimbun) — Berichterstattung über die gesellschaftliche Bedeutung der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
- 3. März 2025, Zweite Kleine Kammer des Obersten Gerichtshofs, Fall „Kommentar-Verteilungssystem“ (Patentanwaltskanzlei Siarasia) — Aufbereitung der Merkmalsgliederung und der Urteilstenöre der einzelnen Instanzen (zugesprochener Betrag 11.015.517 Yen u. a.).
- Hinweise zur Nutzung von J-PlatPat (INPIT) — Hält das Verbot von Massenzugriffen und Roboterzugriffen (automatisierte Erfassung durch Programme) sowie eine Zugriffsbeschränkung ohne Vorankündigung fest.
- Über Fallbeispiele zu KI-bezogenen Technologien (Japanisches Patentamt) — Anwendungsbeispiele der Prüfungsrichtlinien auf KI-bezogene Erfindungen wie trainierte Modelle.